Die Vertragsbeziehungen zwischen der EDEN SPRINGS (Switzerland) AG (nachfolgend „EDEN“) und ihren Kunden (nachfolgend der „KUNDE“) richten sich nach den Bestimmungen des Vertrages und den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Vertrages und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) vor. 
 

PRÄAMBEL

EDEN bietet ihren Kunden eine Reihe von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Wasser- und/oder Kaffeekonsum an. Dabei erbringt EDEN ganz oder teilweise folgende Leistungen:
1. EDEN verkauft oder stellt dem Kunden die für den Wasser- und/oder Kaffeekonsum notwendige Ausrüstung (Gallonen-Wasserspender oder Anschluss an die Wasserleitung und/oder Kaffeemaschinen) zur Verfügung; 2. EDEN nimmt die Installation der Ausrüstung und ihre Rücknahme nach Ende der Bereitstellung vor; EDEN verkauft und liefert dem Kunden Verbrauchsgüter und/oder Zubehör (Becher, Zucker usw.), die mit dieser Ausrüstung verbunden sind, bzw. in Flaschen abgefülltes Wasser und/oder Kaffee (dosiert oder als Bohnen); die Verbrauchsgüter können auch von einem autorisierten Dritten oder einem Drittverwahrer von EDEN (einem „Autorisierten Dritten“) an den Kunden verkauft werden, wie zum Beispiel einem Getränkelieferunternehmen; 3. EDEN oder ein Autorisierter Dritter sorgt für die hygienische Wartung der vom Kunden erworbenen oder verwendeten Ausrüstung.

Teil 1 AUSRÜSTUNG

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff „Ausrüstung“ die vom Kunden benutzten Wasserspender, Wasserfilteranlagen und Kaffeemaschinen sowie alle Vorrichtungen mit Ausnahme von Verbrauchsgütern und Zubehör. Gemäss zwischen den Parteien vertraglich Vereinbarten wird die Ausrüstung entweder an den Kunden verkauft oder ihm von EDEN in Form einer Miete oder Leihe zur Verfügung gestellt. 

Art. 1  Kauf

1 Der Vertrag kann den Ankauf der Ausrüstung durch den Kunden vorsehen. In diesem Fall wird der Kunde mit Vertragsabschluss Eigentümer der Ausrüstung. Er verpflichtet sich jedoch, die Ausrüstung gemäss der Gebrauchsanweisung und den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Art. 3 Abs. 2 AGB, zu verwenden. Der Kaufpreis beinhaltet die Lieferung franko Domizil in der Schweiz sowie die Installation der Ausrüstung. Die Installation wird von EDEN oder durch einen Subunternehmer vorgenommen.

Art. 2  Zurverfügungstellen

1 Der Vertrag kann die Vermietung oder das kostenlose Zurverfügungstellen der Ausrüstung an den Kunden vorsehen, insbesondere in Form einer Pauschale. In diesem Fall bleibt die zur Verfügung gestellte Ausrüstung im vollen Eigentum von EDEN und muss nach Vertragsende vollständig und in gutem Zustand zurückgegeben werden. 

2 Der Kunde der Mieter ist, hat dem aktuellen Eigentümer der Immobilie mitzuteilen, dass die ihm von EDEN übergebene Ausrüstung in deren Eigentum verbleibt. Es ist dem Kunden untersagt, die übergebenen Gegenstände zu verpfänden, als Sicherheit zu stellen, an einen Dritten abzutreten oder anderweitig darüber zu verfügen.

3 EDEN kann jederzeit die zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte notwendigen Massnahmen treffen, insbesondere jegliche gefährdete Ausrüstung sofort zurücknehmen.

4 Im Falle von betreibungsrechtlichen Handlungen gegen den Kunden, verpflichtet sich dieser, dem Betreibungs- oder Konkursamt oder der bezeichneten Konkursverwaltung das Eigentumsrecht von EDEN an der noch in seinen Räumlichkeiten befindlichen Ausrüstung ausdrücklich mitzuteilen.

5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die ihm zur Verfügung gestellte EDEN-Ausrüstung selbst zu versichern, insbesondere gegen Schäden (Haftpflichtversicherung), Diebstahl, Feuer und Wasserschäden.

6 Im Falle eines an der Ausrüstung entstandenen Schadens oder einer nicht ordnungsgemässen Verwendung, insbesondere in den Fällen gemäss Art. 3 AGB, ist EDEN unabhängig von der Haftung und dem Verschulden des Kunden berechtigt, von diesem vollen Ersatz des Schadens zu verlangen. Es gilt insbesondere Folgendes: 1. ist die Ausrüstung reparierbar, so werden dem Kunden die Kosten für Anfahrt, Reparatur, Reinigung und Neuinstallation der Ausrüstung in Rechnung gestellt; 2. ist die Ausrüstung nicht reparierbar, geht sie verloren oder wird sie gestohlen, so wird dem Kunden der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geschätzte Preis eines vergleichbaren neuen Geräts, abzüglich einer Abschreibung von 10 % pro vollständigem Nutzungsjahr, in Rechnung gestellt. Die Anfahrts- und Installationskosten hat ebenfalls der Kunde zu tragen.

7 Im Schadensfall bleibt der Kunde verpflichtet, während der Reparatur oder des Ersatzes der Ausrüstung den vereinbarten Mietzins und die vereinbarten Leistungen zu bezahlen. 

Art. 3  Nutzung

1 Der Kunde verpflichtet sich, die von ihm erworbene oder zur Verfügung gestellte Ausrüstung gemäss der entsprechenden Bedienungsanleitung, den Anweisungen von EDEN, gegebenenfalls der SWISS WATERCOOLER ASSOCIATION und der Behörden zu verwenden.

2 Der Kunde verpflichtet sich, mit seiner Ausrüstung nur die von EDEN oder einem von ihr Autorisierten Dritten (insbesondere durch einen Drittverwahrer) übergebenen Verbrauchsgüter zu verwenden. Die Verwendung anderer Verbrauchsgüter ist streng verboten.

3 Bei Verletzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Pflichten behält sich EDEN ausdrücklich das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und vom Kunden eine Entschädigung gemäss dem nachstehenden Artikel 15 AGB zu verlangen. 

Art. 4  Garantie und Störungsbehebung

1 Für die an den Kunden verkaufte neue Ausrüstung, d.h. Wasserspender und Kaffeemaschinen, gilt eine Garantie von zwei Jahren ab Lieferdatum. Es gelten die Artikel 197 ff. OR.

2 Für die dem Kunden zu Verfügung gestellte Ausrüstung gilt während der Vertragsdauer eine Funktionsgarantie, sofern der Kunde mit der Zahlung seiner Leistungen nicht in Verzug ist (Art. 13 Abs. 2 AGB) und die Ausrüstung gemäss Art. 3 AGB benutzt hat. Der Kunde ist verpflichtet, EDEN innert 2 Tagen ab Feststellung von Mängeln zu informieren.

3 Die Garantie umfasst die Reparatur der defekten Ausrüstung und gegebenenfalls deren Ersatz. Die Interventionszeit beträgt 10 Geschäftstage.

4 Die Garantie ist ausgeschlossen bei absichtlicher Beschädigung, bei nicht bestimmungsgemässer Verwendung der Ausrüstung, oder bei Verwendung in Missachtung der Anweisungen von EDEN oder der SWISS WATERCOOLER ASSOCIATION, und bei Reparatur oder Wartung durch ein von EDEN nicht autorisiertes Unternehmen. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn der Kunde andere als die von EDEN oder einem Autorisierten Dritten (insbesondere durch einen Drittverwahrer) gelieferten Verbrauchsgüter verwendet oder Verbrauchsgüter in irgendeiner Weise verändert hat. In einem solchen Fall trägt der Kunde die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes der Ausrüstung gemäss Art. 2 Abs. 6 AGB.

5 Der Kunde kann die Zahlungen der EDEN geschuldeten Leistungen (Mieten, Pauschalen usw.) während der Nichtverfügbarkeit der Ausrüstung nicht aussetzen und darf keine Entschädigung von EDEN für Schäden aufgrund eines Garantiefalles verlangen. 

Art. 5  Hygiene-Wartung

1 EDEN erbringt die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vereinbarte Anzahl von Hygienedienstleistungen. Fehlt im Vertrag jeglicher Hinweis darauf, so werden die ausgeführten Hygienedienstleistungen sowie alle zusätzlich gewünschten Dienstleistungen dem Kunden in Rechnung gestellt.

2 Wenn der Kunde die für seine Ausrüstung vorgesehene Hygiene-Wartung verweigert, so geschieht dies auf seine Gefahr, insbesondere bei Kontamination, Wasserleck oder sonstigen Funktionsstörungen. 

Teil 2 VERBRAUCHSGÜTER

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff „Verbrauchsgüter“ ausschliesslich die vom Kunden erworbenen Wasserflaschen und den Kaffee (dosiert oder als Bohnen). Der Begriff „Zubehör“ bezeichnet die anderen Produkte, die von EDEN im Zusammenhang mit der Ausrüstung und den Verbrauchsgütern verkauft werden, insbesondere Becher, Zucker, Rührstäbchen, Antikalkfilter usw. 

Art. 6 Qualität

1 EDEN gewährleistet die Qualität der von ihr selber an den Kunden gelieferten Verbrauchsgüter bis zum auf den Originalverpackungen angegebenen Gebrauchsdatum.

2 Der Kunde verpflichtet sich, keine externen Produkte oder Stoffe in die Flaschen einzubringen oder einbringen zu lassen. Andernfalls behält sich EDEN das Recht vor, dem Kunden für die Entsorgung dieser Flaschen einen Pauschalbetrag von CHF 10.00 in Rechnung zu stellen. 

Art. 7 Flaschenpfand

1 Die Wasserflaschen verbleiben im Eigentum von EDEN.

2 Die Wasserflaschen sind Pfandflaschen.

3 Der Bestand der Flaschen und ihr Austausch (Pfand) werden auf den Lieferscheinen vermerkt und gesondert verbucht, jedoch nicht gesondert abgerechnet. In jedem Fall werden bei der Schlussabrechnung fehlende oder beschädigte Flaschen, oder Flaschen, die sich nicht mehr für den Verbrauch eignen, dem Kunden verrechnet. 

Art. 8 Lieferung und Rücknahme

1 Die Beförderung des Wassers zum Kunden und die Rücknahme der leeren Flaschen erfolgt durch EDEN oder einen Drittverwahrer. Es kann vom Kunden verlangt werden, dass er eine Mindestanzahl oder -menge pro Lieferung bestellt.

2 EDEN oder der Drittverwahrer können dem Kunden pauschale Lieferkosten in Rechnung stellen. 

Teil 3 PREISE

Art. 9 Preisangabe

1 Der Preis für die von EDEN erbrachten Leistungen wird im vom Kunden abgeschlossenen Vertrag angegeben. Fehlt eine solche Angabe, wird der Preis der Produkte und Dienstleistungen durch EDEN gemäss ihrer im Zeitpunkt der Rechnungstellung geltenden regulären Preisliste festgelegt.

2 Sofern nicht schriftlich anders angegeben, verstehen sich die Preise stets ohne Mehrwertsteuer.

 

Art. 10 Preisanpassung

1 EDEN hat das Recht, unter Beachtung des nachstehenden Art. 18 AGB ihre Tarif - und Vertragsbedingungen (insbesondere die Bestimmungen des Vertrages und diese AGB) jederzeit zu ändern. 

Teil 4 RECHNUNGSSTELLUNG

Art. 11 Abrechnungsgrundsätze

1 Als Zahlungsmittel werden die auf der EDEN-Website aufgeführten Kredit - und Debitkarten akzeptiert, ebenso wie die Zahlung per Rechnung. Die Leistungen werden monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich in Rechnung gestellt.

2 EDEN bestimmt, wann ihre Leistungen in Rechnung gestellt werden. Periodische Dienstleistungen werden grundsätzlich im Voraus in Rechnung gestellt.

2 Erhält EDEN nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt eine schriftliche Beanstandung, so gelten die Rechnungen als vom Kunden endgültig akzeptiert und können nicht mehr angefochten werden. Eine unbestrittene Rechnung gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.

4 EDEN ist berechtigt, den Kunden jederzeit nach eigenem Ermessen aufzufordern, eine Garantie für künftige Leistungen zu leisten. Der Garantiebetrag wird von EDEN bis zum Vertragsende auf einem eigenen Konto verwahrt und wird nicht verzinst.

Art. 12 Einzelfallabrechnung und Pauschalabrechnung

1 EDEN fakturiert ihre Leistungen (Ausrüstung, Verbrauchsmaterial, Zubehör und Dienstleistungen) entweder einzeln, von Fall zu Fall oder als Pauschale. Die Pauschale umfasst eine Reihe von Waren (Bereitstellung von Ausrüstung, Verbrauchsmaterial und Zubehör) und/oder Dienstleistungen für einen bestimmten Zeitraum.

2 Der Kunde kann die vereinbarte Pauschale einmal pro Kalenderjahr erhöhen oder verringern. Zusätzliche Änderungswünsche werden mit CHF 25.00 pro Anfrage verrechnet. Die Änderung wird in dem Monat wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.

3 Liegt der tatsächliche Verbrauch des Kunden, berechnet über einen Zeitraum von 6 Monaten, unter dem vertraglich vereinbarten Verbrauch, ist EDEN berechtigt, den Preis für die ursprünglich vereinbarte Pauschale einseitig zu erhöhen. Diese Änderung muss dem Kunden mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt werden. Die anderen Vertragsklauseln werden von dieser Änderung nicht berührt, die Parteien bleiben bis zum Ende des Vertrags auf der Grundlage des neuen Preises verpflichtet.

Art. 13 Zahlungsfristen und Bestimmungen für den Fall des Verzugs

1 Gibt der Kunde seine Bank- und Personendaten auf der EDEN-Plattform oder auf andere Weise bekannt, so wird der geschuldete Mietzins wird der Kredit - oder Debitkarte belastet. Für den Fall, dass der Kunde die erste Zahlung nicht über das Internet geleistet hat und seine Bankdaten nie an EDEN übermittelt hat, wird monatlich eine Rechnung auf elektronischem Weg an die bei Vertragsabschluss angegebene E-Mail-Adresse ausgestellt. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Papierrechnung auf dem Postweg, wird ein Zuschlag von CHF 10.- pro Rechnung fällig.

2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die elektronischen oder Papierrechnungen von EDEN innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeglichen Abzug fällig.

3 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen oder wird die Kredit- oder Debitkartenzahlung während des Abbuchungsvorgangs aus irgendeinem Grund,verweigert, ist der Kunde ohne weitere Mahnung ab dem 31. Tag in Verzug. Diesfalls ist EDEN berechtigt, dem Kunden einen Verzugszins von 8% p.a. und Kosten von CHF 25.00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen.. Sollte EDEN für die Betreibung der Rechnung ein Drittunternehmen beiziehen müssen, werden dem Kunden Verwaltungsgebühren in Höhe von 15% des einzuziehenden Betrages in Rechnung gestellt. Bei Verzug behält sich EDEN das Recht vor, den Vertrag gemäss dem nachstehenden Art. 15 AGB vorzeitig zu kündigen.

4 Sofern nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der Papierrechnung, der elektronischen Rechnung oder des Belegs der Kredit- oder Debitkarte eine schriftliche Beanstandung an EDEN erfolgt, so gelten die Rechnungen als vom Kunden definitiv genehmigt und können später nicht mehr beanstandet werden.

Teil 5 DAUER UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS

Art. 14 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung

1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2 Wenn ein Kunde den Vertrag kündigen will, hat er dies EDEN innert eines Monats vor dem gewünschten Datum des Vertragsablaufs schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung vor Ablauf der vorgenannten einmonatigen Kündigungsfrist bei EDEN eingehen muss.

3 Die zur Verfügung gestellte Ausrüstung und die als Pfandgut überlassenen Flaschen und anderen Verbrauchsgüter müssen innert 10 Tagen nach Vertragsablauf an EDEN zurückzugeben. EDEN behält sich das Recht vor, dem Kunden gemäss den Bestimmungen in Art. 2 und 3 AGB die im Zusammenhang mit einer allfälligen nicht konformen Nutzung der Ausrüstung anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen (Reparaturkosten, Reinigungskosten usw.). 

Art. 15 Vorzeitige Auflösung bei Verzug oder aus wichtigen Gründen

1 Ist der Kunde mit der Zahlung seiner Rechnung bzw. seiner Rechnungen (Art. 13 AGB) oder der verlangten Sicherheit (Art. 11 Abs. 3 AGB) im Verzug und/oder verletzt er die Interessen von EDEN in schwerwiegender Weise (Art. 15 Abs. 2 AGB), so kann EDEN alternativ oder kumulativ: 1. ihre Leistungen bis zur geforderten Zahlung oder bis zum Ende der Beeinträchtigung aussetzen; dabei schuldet der Kunde weiterhin die während dieser Zeit vereinbarten wiederkehrenden Leistungen; 2. die Leistung einer Garantie gemäss Art. 11 Abs. 3 AGB in Höhe von 6 Monaten Leistung verlangen, 3. den Vertrag vorzeitig kündigen. Diese Kündigung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

2 Als schwere Beeinträchtigung im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten insbesondere folgende Tatsachen: 1. der Kunde unterlässt es, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der ihm von EDEN zur Verfügung gestellten Ausrüstung zu gewährleisten, insbesondere indem er sie nicht ordnungsgemäss nutzt (vgl. Art. 3 AGB) oder sie nicht gegen Schäden (Haftpflichtversicherung), Diebstahl, Feuer oder Wasserschäden versichert; 2. der Kunde verwendet entgegen Art. 3 Abs. 2 AGB Verbrauchsgüter, die nicht von EDEN genehmigt wurden; 3. der Kunde hat bei Vertragsabschluss oder später falsche Angaben über sich gemacht; 4. die wirtschaftliche und/oder geschäftliche Lage des Kunden verschlechtert sich und/oder droht, sich zu verschlechtern (z. B. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Nachlassverfahrens oder eines Konkurses) und/oder erscheint unzuverlässig (z. B. bei wiederholter verspäteter Bezahlung fälliger Forderungen an EDEN).

3 Bei vorzeitiger Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Verweigerung der Kredit- oder Debitkartenzahlung oder aus wichtigen Gründen muss der Kunde kumulativ: 1. die ihm zur Verfügung gestellte Ausrüstung innert der in der schriftlichen Kündigung angegebenen Frist zurückgeben; EDEN behält sich das Recht vor, dem Kunden die Demontagekosten, die Transportkosten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen nicht vorschriftsgemässen Nutzung der Ausrüstung gemäss den Bestimmungen von Art. 2 und 3 AGB (Reparatur -, Reinigungskosten und dergleichen) in Rechnung zu stellen; 2. gegenüber EDEN eine Entschädigung für die vorzeitige Kündigung bezahlen, deren Betrag der Summe der wiederkehrenden Leistungen (Miete, Pauschalen, etc.) entspricht, die bis zum ordentlichen Vertragsablauf noch geschuldet werden; 3. an EDEN Verwaltungskosten in Verbindung mit der vorzeitigen Kündigung in Höhe von CHF 250.00 pro Ausrüstung bezahlen.

Teil 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16           Beschränkung der Haftung von EDEN

1 Die Haftung von EDEN, ihrer Angestellten oder Beauftragten für Schäden, die sich aus den erbrachten Leistungen ergeben, namentlich bei Wasserschäden oder Feuer, ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von Absicht oder grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 100 Abs. 1 OR.

2 Die Haftung von EDEN für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit gemäss vorstehendem Art. 16 Abs. 1 AGB beschränkt sich auf den im Einzelfall üblicherweise und typischerweise voraussehbaren direkten Schaden, der von der anderen Partei nicht behoben werden kann (z. B. Schäden an Mobiliar oder Boden, nicht aber Umsatzeinbussen infolge eines Schadenfalles). In jedem Fall wird eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

 

Art. 17 Vertragsform, Nichtigkeit und Auslegung

1 Der Vertrag zwischen EDEN und dem Kunden richtet sich nach den Bestimmungen des vom Kunden abgeschlossenen Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter Vorbehalt des in Artikel 18 beschriebenen Verfahrens bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen EDEN und dem Kunden der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Schriftform. Die vollständige oder teilweise Nichtigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.

2 Im Falle eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des von Kunden abgeschlossenen Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die im Vertrag fehlenden Angaben werden durch die Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt.

3 Die französische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht den schriftlichen Fassungen in anderen Sprachen vor, insbesondere bei Widersprüchen über das Bestehen einer Klausel und/oder deren Auslegung. 

Art. 18 Vertragsänderung und -übertragung

1 EDEN hat das Recht, Vertragsbestimmungen des von Kunden abgeschlossenen Vertrages und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, jederzeit mit per einfacher Post oder E-Mail an den Kunden gesendeter vorheriger Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zu ändern. Die Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er dieser nicht innert 15 Tagen nach Erhalt schriftlich per Einschreiben widerspricht.

2 Lehnt der Kunde die vorgeschlagene(n) Änderung(en) ab, so kann er den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der von EDEN angekündigten neuen Bedingungen vorzeitig kündigen. Die Kündigung hat schriftlich und mit eingeschriebenem Brief innert 15 Tagen nach Empfang der im vorstehenden Absatz erwähnten Mitteilung zu erfolgen.

3 Der Kunde darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EDEN nicht auf einen Dritten übertragen.

4 EDEN ist berechtigt, den Vertrag zwischen ihr und dem Kunden auf ein beliebiges Unternehmen ihrer Wahl zu übertragen. Sie muss den Kunden hierüber per Einschreiben informieren. 

Art. 19 Verschiedenes

1 Der Kunde hat EDEN jede Adressänderung schriftlich zu melden. Für den Fall, dass der Kunde keine bekannte Adresse mehr hat, gilt jegliche Benachrichtigung an die letzte bekannte Adresse des Kunden für alle Benachrichtigungen als gültig. 

 

Art. 20 Anwendbares Recht; Gerichtsstand

1 Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen schweizerischem materiellem Recht.

2 Alle Streitigkeiten, die zwischen EDEN und dem Kunden entstehen könnten, unterliegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte in Lausanne, unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. EDEN behält sich jedoch das Recht vor, Klage am Wohnsitz des Kunden oder vor jedem anderen zuständigen Gericht sowohl in der Schweiz als auch im Ausland zu erheben. In diesem Fall ist ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar. 

Eden Springs (Switzerland) SA

Customer.Service@ch.edensprings.com

TEIL 6 DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN